§ 8 AOCV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2008

Handbücher (Manuals)

§ 8.

(1) Das Luftfahrtunternehmen hat die nach den in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen erforderlichen Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Einzelne Teile der Handbücher können in der jeweils anderen Sprache erstellt werden. Die Betriebshandbücher haben ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung in Form einer Liste der Übereinstimmung („Compliance Checklist“) zu beinhalten. Alle nicht genehmigungspflichtigen Änderungen und Ergänzungen in den Betriebshandbüchern sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(2) Änderungen der Mindestausrüstungsliste, die aufgrund eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrens erfolgen, sind nur genehmigungspflichtig, wenn diese Änderungen eine neue Einsatz- oder Navigationsart oder behördliche Auflagen betreffen.

(3) Das Betriebshandbuch (OM) hat die in Abschnitt Q der EU-OPS oder im Anhang 1 oder 2 dieser Verordnung normierten Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal zu enthalten.

Schlagworte

Einsatzart, Flugzeitenregelung, Dienstzeitenregelung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40100215

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