§ 8 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 8.

Liegt ein Ausfuhrpreis nicht vor oder kann er wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur einerseits und dem Importeur oder einem Dritten andererseits nicht zugrunde gelegt werden, so ist zur Feststellung, ob eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist, ein Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu errechnen, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Wird die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft, in dem sie eingeführt worden ist, so ist jener Preis heranzuziehen, der einem unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt werden würde.

Schlagworte

Verstecktes Dumping

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048533

alte Dokumentnummer

N3198518214R

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