§ 8.
Liegt ein Ausfuhrpreis nicht vor oder kann er wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur einerseits und dem Importeur oder einem Dritten andererseits nicht zugrunde gelegt werden, so ist zur Feststellung, ob eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist, ein Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu errechnen, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Wird die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft, in dem sie eingeführt worden ist, so ist jener Preis heranzuziehen, der einem unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt werden würde.
Schlagworte
Verstecktes Dumping
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048533
alte Dokumentnummer
N3198518214R
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