Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 8.
(1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder eine gültige, entsprechend den Regelungen nach Abs. 2 hierfür erlassene Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes nicht vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche, Attest mit der Diagnose der Krankheit,
- 2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
- 3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
- 4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
- 5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.
(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist gemäß dem Standard zulässig.
(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Medizinische Ärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 3), heranzuziehen.
(4) Ist die Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der Medizinischen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.
(5) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Notfallbehandlung oder akute Erkrankung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.
(6) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 5 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.
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