§ 8 AnhO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Nachtruhe und Bettenbenutzung

§ 8

Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. Der Kommandant ist ermächtigt, die Benützung der Betten außerhalb der Zeit der Nachtruhe zu gestatten.

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