Anfechtungsbefugnis.
§ 8.
(1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.
(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
Schlagworte
Uneinbringlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023214
alte Dokumentnummer
N2191417814T
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