§ 8 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Anfechtungsbefugnis.

§ 8.

(1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Schlagworte

Uneinbringlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023214

alte Dokumentnummer

N2191417814T

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