§ 8.
Der Internationale EURAIL EXPRESS-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern nach dem Gemeinsamen Internationalen Expreßguttarif für die Beförderung von Sendungen mit garantierten Bereitstellungszeiten (EURAIL EXPRESS) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen:
Blatt 1: Stamm bleibt im Versandbahnhof
Blatt 2: Begleitschein bleibt im Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Ablieferungsschein erhält der Empfänger
Blatt 4: Kopie für Zollbehörden dient als Stellungspapier für
die Zollbehörden
Blatt 5: Annahmeschein für den
Absender erhält der Absender
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10006815
Dokumentnummer
NOR12074356
alte Dokumentnummer
N5198613077L
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