§ 8 Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 8.

Der Internationale EURAIL EXPRESS-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern nach dem Gemeinsamen Internationalen Expreßguttarif für die Beförderung von Sendungen mit garantierten Bereitstellungszeiten (EURAIL EXPRESS) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen:

Blatt 1: Stamm bleibt im Versandbahnhof

Blatt 2: Begleitschein bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Ablieferungsschein erhält der Empfänger

Blatt 4: Kopie für Zollbehörden dient als Stellungspapier für

die Zollbehörden

Blatt 5: Annahmeschein für den

Absender erhält der Absender

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10006815

Dokumentnummer

NOR12074356

alte Dokumentnummer

N5198613077L

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