Aufzeichnungspflichten
§ 8.
Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach § 6 Z 1 und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134717
alte Dokumentnummer
N8198910768X
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