§ 8 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Aufzeichnungspflichten

§ 8.

Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach § 6 Z 1 und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134717

alte Dokumentnummer

N8198910768X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)