Bauartzulassungen
§ 8.
Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche des Gerätes beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 1 Mikrosievert pro Stunde nicht und beträgt, sofern es sich um radioaktive Stoffe handelt, deren Aktivität weniger als das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2, können deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1 StrSchG zugelassen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137268
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