Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Steuerschuld Entstehen der Steuerschuld
§ 8.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß
- 1. Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 1 Z 3) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),
- 2. mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,
- 3. Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,
- 4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird,
- 5. einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
- 6. Brennwein verbraucht oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,
- 7. Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053336
alte Dokumentnummer
N3199423514L
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