Aktives und passives Wahlrecht
§ 8
(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.
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