§ 8. Beurlaubung und Studienbehinderung
(1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen, insbesondere zum Studium im Ausland oder zwecks Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens sechs Semestern zu beurlauben.
(2) Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.
(3) Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben immatrikuliert (§ 6 Abs. 1). Sie sind zu Diplomprüfungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt haben (§ 21 Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118699
alte Dokumentnummer
N7196613906L
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