§ 8 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1966

§ 8. Beurlaubung und Studienbehinderung

(1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen, insbesondere zum Studium im Ausland oder zwecks Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens sechs Semestern zu beurlauben.

(2) Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.

(3) Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben immatrikuliert (§ 6 Abs. 1). Sie sind zu Diplomprüfungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt haben (§ 21 Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118699

alte Dokumentnummer

N7196613906L

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