Enthebung von Mitgliedern (Ersatz- oder Arbeitsgruppenmitgliedern, Experten)
§ 8.
(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
- 1. es dies selbst beantragt, oder wenn
- 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für beigezogene Experten. Hier obliegt die Pflicht zur Enthebung von der Funktion bei Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen jedoch nicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern dem Vorsitzenden.
Schlagworte
Ersatzgruppenmitglied
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20004374
Dokumentnummer
NOR40070480
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)