§ 8 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Enthebung von Mitgliedern (Ersatz- oder Arbeitsgruppenmitgliedern, Experten)

§ 8.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1. es dies selbst beantragt, oder wenn
  2. 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für beigezogene Experten. Hier obliegt die Pflicht zur Enthebung von der Funktion bei Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen jedoch nicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern dem Vorsitzenden.

Schlagworte

Ersatzgruppenmitglied

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070480

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