§ 8 AgrVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

Kosten.

§ 8

(1) Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Amtsräume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und Bedienung, die erforderlichen Handlanger, Träger und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.

(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.

(3) Hinsichtlich der Geldausgleichungen und der Kosten der Vermarkung und gemeinsamen Anlagen sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)