Niederschrift
§ 8.
Über die Ergebnisse der Beratungen in der Arbeitsgruppe ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001005
Dokumentnummer
NOR12012780
alte Dokumentnummer
N1198910763J
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