§ 8 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Prüfungstermine

§ 8.

(1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:

  1. 1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den Nebenterminen in den darauffolgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
  2. 2. an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den Nebenterminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;
  3. 3. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den Nebenterminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.

(2) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden viersemestrigen Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, kann die Hauptprüfung oder können Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Halbjahres stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127678

alte Dokumentnummer

N7199813356I

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