§ 8 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1969

Aufzeichnungspflicht

§ 8.

(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Stärkeerzeugnisse

  1. a) im Betrieb hergestellt wurden;
  2. b) im Betrieb verwendet oder verbraucht wurden;
  3. c) aus dem Betrieb weggebracht wurden;
  4. d) in den Betrieb zurückgenommen wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein

  1. a) für die im Betrieb hergestellten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;
  2. b) für die im Betrieb verwendeten oder verbrauchten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht sowie die Art und der Tag der Verwendung oder des Verbrauches;
  3. c) für die aus dem Betrieb weggebrachten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers;
  4. d) für die in den Betrieb zurückgenommenen Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der die Stärkeerzeugnisse zurückgegeben hat.

(3) Die Aufzeichnungen sind im Betrieb zu führen.

(4) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Verwendung, des Verbrauches, der Wegbringung oder der Zurücknahme der Stärkeerzeugnisse, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045013

alte Dokumentnummer

N31969131770

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