Aufbewahrungsfrist
§ 8.
(1) Die Besitzer von Abfällen (Altölen) haben die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 und die aus den Begleitscheinen gemäß § 7 zu führenden Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann auf Mikrofilm erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010663
Dokumentnummer
NOR12135547
alte Dokumentnummer
N8199114242J
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