§ 8 Abfallnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1991

Aufbewahrungsfrist

§ 8.

(1) Die Besitzer von Abfällen (Altölen) haben die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 und die aus den Begleitscheinen gemäß § 7 zu führenden Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann auf Mikrofilm erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135547

alte Dokumentnummer

N8199114242J

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