§ 8 ÄAO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

§ 8.

(1) Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sind von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu absolvieren.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.

Schlagworte

Nachtdienst, Wochenenddienst

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170837

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