§ 8 3. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe

§ 8.

(1) Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie der Kosten gemäß § 7a durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.

(2) Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Person zu reduzieren.

(3) Die Förderung gemäß § 7 ist zudem mit dem Einnahmenausfall im ersten Halbjahr 2021 begrenzt

(4) Beträgt die Förderung gemäß §7 und § 7a in Summe weniger als 500 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt. Für die Förderung, die ausschließlich gemäß §7a gewährt wird, beträgt die Mindesthöhe 100 Euro.

(5) Die Förderung ist mit maximal 1 800 000 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

(6) Die Förderung ist ebenso mit maximal 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß § 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten sind und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.

(7) Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die gemäß § 10 Abs. 2 und 3 kumulierte Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Abs. 6 nicht übersteigt.

(8) Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 20 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

Schlagworte

Fischereisektor

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235769

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