4. Abschnitt
Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten
§ 8
Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein:
- 1. österreichische Kreditinstitute;
- 2. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG ;
- 3. ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;
- 4. Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.
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