Inkrafttreten
§ 8.
(1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.
(3) § 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
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