§ 8 2. WaffV

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.1998

Inkrafttreten

§ 8.

(1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.

(3) § 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

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