§ 8 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Erdbau

§ 8.

(1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.

(2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:

  1. 1. Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
  2. 2. Aushub von Künetten und Gräben,
  3. 3. Drainagierungsarbeiten,
  4. 4. Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und
  5. 5. Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.

(3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
  4. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  6. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  7. 4. a)den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und
  8. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Uferschutzsicherung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089682

alte Dokumentnummer

N5199810192O

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