§ 8. Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, Aufnahme und Inskription
(1) Studierende, die als ordentliche Hörer, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer aufgenommen wurden, haben Hochschullehrgänge und Hochschulkurse durch Eintragung auf ihrem Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4 a) zu inskribieren.
(2) Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden, hat für Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (§ 18 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen (Formular 1 b).
(3) Bei der Inskription von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen, die durch einen längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten werden, sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007178
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