§ 8 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1968

§ 8. Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, Aufnahme und Inskription

(1) Studierende, die als ordentliche Hörer, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer aufgenommen wurden, haben Hochschullehrgänge und Hochschulkurse durch Eintragung auf ihrem Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4 a) zu inskribieren.

(2) Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden, hat für Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (§ 18 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen (Formular 1 b).

(3) Bei der Inskription von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen, die durch einen längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten werden, sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009292

Dokumentnummer

NOR40007178

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)