Allgemeingenehmigungen
§ 8.
(1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen bis zu fünf Stück Schusswaffen, die dem Waffengesetz 1996‑ WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, unterliegen, durch Personen oder Gesellschaften, die eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit derartigen Waffen besitzen, verbracht werden.
(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in der Anlage 1 genannten Drittstaaten.
(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
- 1. eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
- 2. die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
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