Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 8.
(1) Entsprechend der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht berührt.
(3) Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäßAnlage 2 vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
10004757
Dokumentnummer
NOR12051918
alte Dokumentnummer
N3199223966J
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