§ 89g GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 89g.

Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012885

alte Dokumentnummer

N1198911259H

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