Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 53/2000
§ 89e
Wartung von Arbeitsmitteln
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
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