§ 89c NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

l) Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer

gesetzlicher Vorschriften

§ 89c.

Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015743

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