Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 53/2000
§ 89c
Gefährliche Arbeitsmittel
(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist, oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
- 1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und
- 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
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