§ 89b NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

k) Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder

öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b.

(1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015742

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)