§ 89b AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Beauftragter für nukleare Sicherheit

§ 89b.

(1) Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit eines Forschungsreaktors hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 6 StrSchG einen Beauftragten für nukleare Sicherheit mit dessen nachweislicher Zustimmung zu bestellen. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit mit jenen Aufgaben zu beauftragen, die zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit im Forschungsreaktor zu erfüllen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. 1. die regelmäßige Überprüfung der anlagentechnischen Einrichtungen gemäß § 89a Abs. 4,
  2. 2. die unverzügliche Meldung an den Bewilligungsinhaber über aufgetretene Mängel in Bezug auf die nukleare Sicherheit,
  3. 3. die Erarbeitung von Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen aufgrund von Überprüfungsergebnissen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit den Beauftragten für nukleare Sicherheit vergleichbarer Anlagen,
  4. 4. die Erstellung und laufende Aktualisierung des Sicherheitsberichtes gemäß § 89a Abs. 7 und des Notfallplanes gemäß § 89a Abs. 8 in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten,
  5. 5. die Auswertung von Störfällen, die unter meldepflichtige Ereignisse und sonstige Störungen fallen,
  6. 6. die Mitwirkung an der Erarbeitung von Betriebsvorschriften gemäß § 89c sowie an der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Meldungspflichten gemäß § 90 für den Bereich der nuklearen Sicherheit und
  7. 7. die Mitwirkung an den Planungen zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebes.

(3) Der Zuständigkeitsbereich des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln. Betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist § 15 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat dem Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle erforderlichen administrativen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen sowie die benötigte Zeit und den Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen.

(5) Ein Wechsel in der Person des Beauftragten für nukleare Sicherheit ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

(6) Im Hinblick auf die Anwesenheitspflicht des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter sind die Regelungen nach § 15 StrSchG sinngemäß anzuwenden.

(7) Besitzt der Beauftragte für nukleare Sicherheit die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die zuständige Behörde dessen Bestellung zu widerrufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Verbesserungsmaßnahme, Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137314

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