§ 89a TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Kontrollgeräte im Amateurfunk

§ 89a.

(1) Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208972

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