§ 89a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes

§ 89a.

Für die Dauer des aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen bei den in § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093551

alte Dokumentnummer

N6195545541L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)