Nukleare Sicherheit
§ 89a.
(1) Als nukleare Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gilt die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal der Anlage als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus der Anlage geschützt werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat ein Managementsystem mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit einzurichten und anzuwenden. Dieses System hat den Anforderungen an die nukleare Sicherheit gemäß Abs. 3 bis 10 Rechnung zu tragen. Das System bedarf der Bewilligung durch die zuständige Behörde und ist von dieser regelmäßig zu überprüfen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereitzustellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat Qualitätssicherungssysteme einzurichten und anzuwenden, die die Optimierung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit bestmöglich unterstützen.
(6) Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber durch geeignete Maßnahmen für eine hohe Sicherheitskultur in allen Bereichen und organisatorischen Ebenen der Anlage Sorge zu tragen.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den inAnlage 14 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf. Der Sicherheitsbericht muss aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen dies erfordern.
(8) Die Vorgangsweise bei Störfällen ist durch einen Notfallplan zu regeln. Der Notfallplan hat die in Anlage 14 lit. B genannten Punkte zu enthalten.
(9) In von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Periodische Sicherheitsüberprüfung mit den Inhalten gemäß Anlage 14 lit. C durchzuführen und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen. Termin für die erstmalige Vorlage der Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Für Anlagen, deren Betriebsbewilligung vor dem 1. Jänner 2002 datiert, ist der Termin der 31. Dezember 2014. Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlage gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137313
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