Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretensdatum des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 120, BGBl. Nr. 659/1994)
Aktiver Veredlungsverkehr
§ 89.
(1) Der Eingangsvormerkverkehr mit ausländischen unverzollten Waren zur Veredlung (aktiver Veredlungsverkehr) ist nur zulässig, wenn der Veredlungsverkehr für die an der Veredlung beteiligten inländischen Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten läßt und eine Benachteiligung anderer inländischer Erwerbszweige nicht zu befürchten ist oder wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber etwaigen Nachteilen derartig überwiegen, daß die Zulassung in Berücksichtigung der Interessen der gesamten inländischen Wirtschaft den Vorzug verdient.
(2) Wenn bei einem aktiven Veredlungsverkehr wegen der Art und Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl möglich oder zweckmäßig ist, ist Handels- und Gewerbetreibenden, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen, die Ausübungsbewilligung in Form eines Veredlungsverkehrs auf Vormerkrechnung zu erteilen. Die Festsetzung von Rückbringungsfristen hat zu entfallen. Die Abmeldung der aus dem Veredlungsverkehr in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren hat für die in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Zeiträume zu erfolgen; für die Abmeldung, Selbstberechnung und Bestandaufnahme gilt im übrigen der § 97 entsprechend.
(3) In einem aktiven Veredlungsverkehr bereits veredelte Waren können mit Bewilligung des Zollamtes an andere Inhaber einer Ausübungsbewilligung für den aktiven Veredlungsverkehr oder an mehrere solche nacheinander zur weiteren Veredlung und allfälligen Rückbringung des Enderzeugnisses weitergegeben werden (fortgesetzter Veredlungsverkehr).
(4) Im fortgesetzten Veredlungsverkehr sind die Waren bei Weitergabe neuerlich vorzumerken, wobei die Beschaffenheit, die Menge, der Wert und der Zollsatz der unveredelten Ware im ersten Vormerkverkehr maßgebend ist.
(5) Waren eines aktiven Veredlungsverkehrs können zu ergänzenden Veredlungsvorgängen außerhalb des Zollgebietes einem passiven Veredlungsverkehr unterzogen werden. Wenn für die in einem solchen passiven Veredlungsverkehr rückgebrachten Waren die Zollschuld unbedingt wird, ist sie nach Maßgabe der Zollschuld im aktiven Veredlungsverkehr zuzüglich eines nach Maßgabe der Bestimmungen über den passiven Veredlungsverkehr zu erhebenden Zolls zu bemessen.
Schlagworte
Handelstreibender
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051780
alte Dokumentnummer
N3199222298J
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