§ 89 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Berufungsverfahren

§ 89.

(1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.

(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.

(4) Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt § 69 Abs. 3 erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.

(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 68 Abs. 6 auch im Verfahren zweiter Instanz.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40095690

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