§ 89 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die

Wählerlisten

§ 89

(1) § 89.Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Sie hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich einlangen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Anträge von Wahlberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

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