Unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
§ 89
Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn
- 1. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und
- 2. er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)