§ 89 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat

§ 89

Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. 1. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und
  2. 2. er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.

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