§ 89 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

22. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit

§ 89.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171732

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