§ 89 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Erfordernisse der Anmeldung

§ 89.

(1) Die Anmeldung muß enthalten:

  1. 1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. 2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
  3. 3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
  4. 4. eine Beschreibung der Erfindung;
  5. 5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);
  6. 6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
  7. 7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036159

alte Dokumentnummer

N2199221570J

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