Erfordernisse der Anmeldung
§ 89.
(1) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- 2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
- 3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
- 4. eine Beschreibung der Erfindung;
- 5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);
- 6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
- 7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).
(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12036159
alte Dokumentnummer
N2199221570J
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