§ 89 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

VIERTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I

Übergangsbestimmungen Meldungen der bisherigen Zahlungsempfänger

§ 89.

Die Bestimmungen über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungsempfänger sind auch auf die Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010058

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