VIERTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt I
Übergangsbestimmungen Meldungen der bisherigen Zahlungsempfänger
§ 89.
Die Bestimmungen über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungsempfänger sind auch auf die Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010058
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