§ 89 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 89.

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind diese Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177080

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