§ 89
i) Proteste von Wechseln und kaufmännischen
Papieren.
§. 89.Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes.
(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für kaufmännische Papiere aufzunehmen ist, die an Order lauten (Artikel 301 und 302 H.G.B.).
Schlagworte
BGBl. Nr. 49/1955, Wechselgesetz (1955)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015740
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