§ 89 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2004

In-Kraft-Treten

§ 89.

(1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

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