Informationspflicht
§ 89.
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40122330
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