§ 89 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

ABSCHNITT III.

Vorläufige Verfügungen.

§ 89.

(1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109903

alte Dokumentnummer

N6199444117J

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