ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
ABSCHNITT III.
Vorläufige Verfügungen.
§ 89.
(1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109903
alte Dokumentnummer
N6199444117J
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