In- und Außerkrafttreten
§ 89.
Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160912
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