§ 89 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 89.

(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098566

alte Dokumentnummer

N6197846433L

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