§ 89 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 89

Geschäftsausweise der Gerichtshöfe I. Instanz.

(1) Die Gerichtshöfe I. Instanz haben jährlich bis 15. März Ausweise über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 16 und 17, ferner Ausweise über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 18 und 19 in einfacher Ausfertigung sowie je zwei Ausfertigungen der aus den bezirksgerichtlichen Ausweisen GeoForm. Nr. 14 und 15 zusammengestellten Gesamtübersichten dem Oberlandesgerichte vorzulegen. Einen Vorlagebericht hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz nur zu erstatten, wenn besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind oder wenn auf Grund der Ausweise Verfügungen getroffen wurden oder beim Oberlandesgerichte beantragt werden.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident hat die Ausweise der Gerichtshöfe I. Instanz zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenzustellen, woraus die Ausweisziffern jedes Gerichtshofes und deren Gesamtsumme zu ersehen sind. In den Übersichten sind zum Vergleiche die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen, sodann sind die von den Gerichtshöfen vorgelegten Ausweise nach GeoForm. Nr. 16, 17, 18 und 19 bis 15. April dem Österreichischen statistischen Zentralamt zu übersenden.

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