Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Mitwirkung der Versicherungsträger
§ 89
§ 89. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung).
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